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  • 04.03.2010 | Vollstreckungsvoraussetzungen

    BGH klärt Auslegung des Vollstreckungstitels durch Vollstreckungsorgan

    Das Vollstreckungsorgan muss eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auslegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH 23.10.03, I ZB 45/02, BGHZ 156, 335). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist (BGH 26.11.09, VII ZB 42/08, Abruf-Nr.100015).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner betreibt in B. als Einzelkaufmann eine Firma mit der Bezeichnung „Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B.H.“, die in das Handelsregister eingetragen ist. Im Geschäftsverkehr verwendet er unter anderem die Kurzbezeichnung „H. Rohrpost“. Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen.  

     

    Die in den Niederlanden ansässige Gläubigerin berühmt sich zweier Ansprüche über 436.919 EUR und 503.800 EUR gegen den Schuldner. Sie hat über diese Beträge ein Versäumnisurteil (VU) eines niederländischen Gerichts erlangt. In diesem ist der Klageschrift entsprechend auf der Beklagtenseite nicht der Schuldner als natürliche Person genannt, sondern eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung H. Rohrpost GmbH, mit Sitz in B. (Deutschland)“. Dieses VU hat das AG B. an den Schuldner zugestellt; die niederländischen Zustellungsersuchen hatten die „H. Rohrpost“ als Zustellungsadressaten bezeichnet.  

     

    Auf Antrag der Gläubigerin hat das niederländische Gericht das VU als Europäischen Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 5 ff. der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.04 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) bestätigt. Die Schuldnerbezeichnung in der Bestätigung lautet „H. Rohrpost GmbH“.