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  • 01.03.2006 | Vollstreckungstaktik

    Missbräuchlichen Vollstreckungsgegenklagen konsequent begegnen

    Eine Vollstreckungsgegenklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn der Kläger sofort nach Erfüllung des titulierten Anspruchs Klage erhebt, ohne zuvor die Herausgabe des Titels zu fordern oder ein Interesse daran zu begründen (OLG Saarbrücken 27.5.05, 4 W 155/05, n.v., Abruf-Nr. 060581).

     

    Praxishinweis

    Erfüllt der Schuldner die Forderung aus einem Titel, steht ihm nach § 371 BGB analog ein Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels zu. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger auf die Rechte aus dem Titel verzichtet hat (BGH NJW 94, 1161). Ein solcher Herausgabeanspruch kann neben der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (OLG Celle 2.12.04, 11 U 12/04, Abruf-Nr. 060582). Das OLG Saarbrücken stellt nun klar, dass der Schuldner aber in irgendeiner Weise sein Herausgabeverlangen geltend gemacht haben muss. Sonst ist die Klage mutwillig. Beantragt er für eine solche Klage gleichwohl PKH, ist diese zu verweigern. Erhebt er unmittelbar Klage, muss der Gläubiger den Herausgabeanspruch nach Erfüllung unmittelbar anerkennen und sich zugleich gegen die Kostenlast nach § 93 ZPO verwahren. Dabei ist darzulegen, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben hat.  

     

    Musterformulierung: Anerkenntnis nach Erfüllung

    An das AG/LG ...  

     

    In dem Rechtsstreit Kläger ./. Beklagter, Az. ...  

     

    zeigt der Unterzeichner an, dass er den Beklagten vertritt. Namens und in Vollmacht des Beklagten wird der geltend gemachte Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Es kann ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. Entsprechend § 307 S. 2 ZPO wird gebeten, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger nach § 93 ZPO aufzuerlegen, da der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.  

     

    Der Schuldner hat einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels nach § 371 BGB analog. Diesen Anspruch hat der Kläger dem Beklagten als Gläubiger gegenüber aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Erstmals mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Schuldtitel heraus.  

     

    • Der Kläger hat die Forderung aus dem Schuldtitel am … erfüllt und in der Folge kein Herausgabeverlangen geltend gemacht. Auf Grund des Zeitablaufes war nicht damit zu rechnen, dass der Schuldner noch die Herausgabe des Titels begehrt.
    • Der Kläger hat die Forderung erst am … erfüllt und schon wenige Tage später die vorliegende Klage eingereicht, ohne den Beklagten zunächst zur Herausgabe des Titels aufzufordern.

     

    Dieses Verhalten des Klägers ist rechtsmissbräuchlich (OLG Saarbrücken 27.5.05, 4 W 155/05). Der Beklagte hat den Anspruch unmittelbar anerkannt, ohne zuvor Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben, so dass die Kosten des Verfahrens nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen sind.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 37 | ID 91358