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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    So wird der Taschengeldanspruch gepfändet

    In VE 04, 153, haben wir berichtet, dass der BGH die bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs anerkannt und damit eine bisher streitige Frage gläubigerfreundlich beantwortet hat (19.3.04, IXa ZB 57/03, Abruf-Nr. 041681). Diese Entscheidung ist wie folgt umzusetzen: