Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2006 | Vollstreckungspraxis

    So werden Titel aus Adhäsionsverfahren vollstreckt

    von StA Steffen Breyer, Koblenz

    Die StPO bietet für den Geschädigten einer Straftat die Möglichkeit, seine zivilrechtlichen Ansprüche zugleich durch ein Adhäsionsverfahren im Strafverfahren gegen den Täter durchzusetzen. Folge: Ein Zivilrechtsstreit kann vermieden werden (§§ 403 ff. StPO). Wurde eine Verurteilung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erwirkt, stellt sich die Frage, nach welchen Vorschriften sich eine Vollstreckung richtet. Dies verdeutlicht folgender Beispielsfall:  

     

    Beispielsfall

    Mandant M. schloss als Geschädigter im Rahmen der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Vergleich mit dem Angeklagten A., der auch protokolliert wurde. Nachdem das Urteil gegen A. rechtskräftig geworden war, wurde dem Rechtsanwalt R. des M das Urteil in Abschriftsform zusammen mit einer Abschrift des Protokolls übersandt. Der R. möchte nun aus dem Vergleich vollstrecken.  

     

    Im Adhäsionsverfahren ist nicht nur eine Verurteilung möglich

    Gemäß §§ 405, 406 StPO kann der Angeklagte im Adhäsionsverfahren nicht nur durch ein streitiges Urteil zu einer zivilrechtlichen Zahlung an den Geschädigten verurteilt werden. Vielmehr ist auch, wie im Zivilverfahren, z.B. ein Anerkenntnisurteil oder der Abschluss eines Vergleichs möglich.  

     

    Vollstreckbare Ausfertigung ist erforderlich

    Liegt dem Geschädigten der Titel aus dem Adhäsionsverfahren vor, benötigt er eine vollstreckbare Ausfertigung. Im obigen Beispielsfall wären das übersandte (einfache) Urteil sowie die Protokollabschrift allein nicht ausreichend, um eine Vollstreckung durchzuführen. Der Geschädigte muss gemäß § 406b StPO bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Strafgerichts eine vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO) beantragen. Dies gilt auch, soweit es sich um einen Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) des Verletzten oder Verurteilten handelt. Werden Einwendungen gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung vorgebracht, entscheidet hierüber ebenfalls das Strafgericht. Für den Beispielsfall bedeutet dies: Der M. muss über R. beim Strafgericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs beantragen.