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  • 01.02.2006 | Vollstreckungspraxis

    So werden öffentlich-rechtliche Ansprüche in notarieller Urkunde richtig vollstreckt

    Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, richtet sich die Vollstreckung aus dem Titel auch nach den Vorschriften der ZPO, wenn die Unterwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist (BGH 20.10.05, I ZB 3/05, n.v., Abruf-Nr. 053547).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Es kommt für die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Zwangsvollstreckung nicht darauf an, ob die Ansprüche, derentwegen aus den streitgegenständlichen Titeln vollstreckt werden soll, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Ob nach der ZPO zu vollstrecken ist, bestimmt sich nur nach dem zu vollstreckenden Titel. Titel, die nach Maßgabe der ZPO erlassen oder errichtet wurden, werden auch nach ihr vollstreckt. Die materiell-rechtliche Einordnung des Anspruchs lässt den zivilprozessualen Charakter des Titels nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unberührt, da die Unterwerfungserklärung eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung ist, die allein prozessrechtlichen Grundsätzen unterliege.  

     

    Dies entspricht der bisherigen h.M. (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., Vor § 704 Rn. 2; MüKo, ZPO, 2. Aufl., Einl. Rn. 375; BVerwGE 96, 326; BayVGH BayVBl 75, 651). Die Vollstreckung nach der ZPO folgt der Form und nicht dem Inhalt des Anspruchs. Öffentlich-rechtliche Gläubiger oder deren Inkasso-Unternehmen müssen dies beachten, um Verzögerungen in der Vollstreckung zu vermeiden. Der Rüge des fehlerhaften Rechtswegs können sie unter Hinweis auf die o.g. BGH-Entscheidung schnell entgegentreten.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 23 | ID 91335