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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    So setzen Sie gepfändete Steuererstattungsansprüche durch

    | Der BFH hatte festgelegt, dass Gläubiger nicht berechtigt sind, den Antrag auf Erstattung der Lohn- bzw. Einkommensteuer zu stellen (BFH VE 00, 167; InVo 00, 277). Nach Pfändung des Erstattungsanspruchs konnte also nur gehofft werden, dass der Schuldner den Veranlagungsantrag stellt. Aus diesen Entscheidungen wurde zudem hergeleitet, dass Gläubiger keinen Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte nach § 836 Abs. 3 ZPO haben. Dem ist der BGH (VE 04, 37, Abruf-Nr. 040322) nun entgegengetreten. Der folgende Beitrag erläutert Schritt für Schritt, wie Gläubiger jetzt bei der Pfändung des Steuererstattungsanspruchs vorgehen müssen. |