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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Probleme bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile meistern

    | Damit ein Urteil im Arbeitsgerichtsverfahren als Vollstreckungstitel in Betracht kommt, muss es nach § 62 ArbGG, § 704 Abs. 1 ZPO rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein. Die Rechtskraft wirft dabei keine besonderen Probleme auf. Bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist dies anders. |