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  • 01.12.2006 | Vollstreckungspraxis

    Pfändung von Beihilfeansprüchen

    Ein Leser möchte Beihilfeansprüche des Schuldners, eines Kommunalbeamten, pfänden. Er fragt, was dabei zu beachten ist.  

     

    Diese Entscheidung müssen Sie kennen

    Zur Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen hat der BGH bereits eine grundlegende Entscheidung getroffen. Danach gilt: Beihilfeansprüche nord-rhein-westfälischer Landes- und Kommunalbeamter für Aufwendungen im Krankheitsfall sind für Gläubiger jedenfalls unpfändbar, wenn ihre Forderung nicht dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (keine Anlassforderung) und dessen Anlassgläubiger noch nicht befriedigt sind (BGH 5.11.04, IXa ZB 17/04, Abruf-Nr. 043331).  

     

    Der Fall des BGH 5.11.04, IXa ZB 17/04

    Gläubigerin G. erwirkte gegen Schuldnerin S., eine Kommunalbeamtin in Nordrhein-Westfalen, wegen einer unbezahlten Arztrechnung einen PfÜB, mit dem deren Ansprüche an die Drittschuldnerin D. „auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche betreffend Erstattungen von Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern, Rehabilitationszentren, Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge, Zahlung von Krankentage- und Krankenhaustagegeld sowie sämtlicher sonstiger Erstattungsleistungen ... einschließlich etwaiger künftig fälliger Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund“ gepfändet und der G. zur Einziehung überwiesen wurden. Hiergegen wandte sich D. mit ihrer sofortigen Beschwerde und machte geltend, Beihilfeansprüche seien nach § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbar, wenn sie sich nicht auf den der Pfändung zugrunde liegenden Anspruch bezögen. Der Beihilfeanspruch der S. bestehe auch als zukünftiger Anspruch nicht mehr, weil der Betrag bereits an sie ausgezahlt worden sei. Das LG hat den PfÜB unter dem Vorbehalt der Rechtskraft seiner Entscheidung aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtsbeschwerde der G. blieb vor dem BGH erfolglos.  

     

    Entscheidend: Zweckbindung

    Der BGH hat seit Langem außer der Höchstpersönlichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ausschließen, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden Anspruchszweck unvereinbar ist.