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  • 01.06.2007 | Vollstreckungspraxis

    Lohnpfändung: Die 5 häufigsten Schuldnertricks und die wirksamsten Gegenmaßnahmen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Schuldner versuchen oft, Lohnpfändungen durch gezielte Kniffe zu unterlaufen. Dies ist häufig erst möglich, wenn der Arbeitgeber als Drittschuldner „mitzieht“. Derartige Tricks können aufmerksame Gläubiger jedoch schnell und wirksam mit den richtigen Gegenmitteln unterbinden.  

     

    Trick 1: Schuldner lässt sich unterbezahlt entlohnen

    Oft wird dem Schuldner für seine Arbeitsleistung zu wenig bezahlt.  

     

    Gegenmaßnahme: Gläubiger können eine solche Lohnverschleierung – im Zweifel durch Drittschuldnerklage – beweisen (zur Vorgehensweise VE 00, 136; 01, 106). Gelingt dies, gilt zwischen Drittschuldner und Schuldner eine angemessene Vergütung als geschuldet. Sie kann gepfändet werden (§ 850h Abs. 2 ZPO). Der Arbeitgeber haftet dem Gläubiger für den entsprechenden Pfändungsbetrag.  

     

    Trick 2: Schuldner lässt sich kündigen und später wieder einstellen

    Der Trick besteht darin, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber (Drittschuldner) kurzfristig das Arbeitsverhältnis zu beenden, um es später wieder fortzusetzen. So soll die Pfändung nichtig werden.  

     

    Gegenmaßnahme: Nach § 833 ZPO bleibt ein Pfändungsbeschluss mit allen bisherigen Wirkungen gültig, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und innerhalb von neun Monaten mit dem gleichen Arbeitgeber neu vereinbart wurde (Plate/Mock, VE 03, 147). Erst bei einer Arbeitsunterbrechung von mehr als neun Monaten muss der Gläubiger einen neuen Pfändungsbeschluss erwirken.  

     

    Trick 3: Schuldner flüchtet in die schlechtere Lohnsteuerklasse V

    Wechselt ein verheirateter Schuldner in die Lohnsteuerklasse V, ergeben sich bei ihm hohe Lohnsteuerabzüge. Diese drücken den bei ihm pfändbaren Gehaltsanteil, also seinen Nettolohn und erhöhen gleichzeitig den – oft nicht mitgepfändeten – Rückzahlunganspruch beim Lohnsteuerjahresausgleich.  

     

    Gegenmaßnahme: Stellen Sie einen Abänderungsantrag an das Vollstreckungsgericht unter Berufung auf BGH (4.10.05, VII ZB 26/05, Abruf-Nr. 053231). Es gilt nämlich Folgendes:  

     

    • Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, kann bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahr der Pfändung sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse behandelt werden.

     

    • Hat er nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse gewählt oder diese für das folgende Kalenderjahr beibehalten, gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist.
     

    Trick 4: Schuldner flüchtet in eine Lohnabtretung

    Ist eine Lohnabtretung vor dem Zustellungsdatum des Pfändungsbeschlusses datiert, hat diese Abtretung Vorrang vor der Lohnpfändung. Die Abtretung hat auch Vorrang vor anderen, später unterschriebenen Lohnabtretungen. Dies wird oft dazu missbraucht, rückdatierte Lohnabtretungen für ein angebliches Familiendarlehen zu konstruieren, um so Lohnpfändungen zu umgehen.  

     

    Gegenmaßnahme: Vom Schuldner sollte die Abtretungsvereinbarung zwecks Prüfung der Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herausverlangt werden. Ein solcher Anspruch kann auch gesondert gepfändet werden (LG Detmold InVo 02, 158). Im Rahmen des § 840 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Drittschuldner aber mitteilen, ob und welche Ansprüche anderer Personen an der Forderung bestehen bzw. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung für andere Gläubiger gepfändet ist. Hinsichtlich dieser Angaben muss der Drittschuldner sämtliche Abtretungen, Vor- und Verpfändungen, Übergänge kraft Gesetzes, sowie Namen und Anschriften der Zessionare unter Angabe der zugrunde liegenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach mitteilen (LAG Hannover NJW 74, 768; zur Anfechtung ausführlich Goebel, VE 01, 23 und 37).