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  • 29.05.2008 | Vollstreckungspraxis

    In diesen Fällen haben Gläubiger ein Akteneinsichtsrecht

    Der Antrag eines Titelgläubigers auf Einsicht in die Akten der vom Schuldner geführten Aktivprozesse kann nicht wegen fehlenden rechtlichen Interesses zurückgewiesen werden, wenn der Gläubiger die Einsicht benötigt, um der Vollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände des Schuldners zu ermitteln. Vielmehr ist in einem solchen Fall oder, wenn der Gläubiger aus der Akte die Anschrift des Schuldners, die er zur Vollstreckung benötigt, ermitteln will, ein rechtlicher Bezug des Gläubigerinteresses zum Streitstoff der einzusehenden Akten ohne Weiteres gegeben (KG 19.3.08, 1 VA 12 bis 25/07 u.a., Abruf-Nr. 081608).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der Gläubiger betrieb gegen die Schuldnerin – bisher erfolglos – die Zwangsvollstreckung. Er fragte dann beim LG Berlin an, ob der Schuldner Aktivprozesse betreibe, in denen er eigene Ansprüche geltend mache. Die entsprechende Auskunft wurde ihm insoweit erteilt, dass ihm die Aktenzeichen der Verfahren nebst Kurzrubrum mitgeteilt wurden. Zugleich wurde mitgeteilt, dass das auf Anspruchspfändung abzielende Interesse eine anschließende Akteneinsichtsgewährung verbiete. Der Gläubiger hat dann erneut jeweils Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO beantragt, um einerseits verwertbares Vermögen aufzufinden, andererseits Anhaltspunkte für Prozessbetrug und Vollstreckungsvereitelung zu finden und so eine Strafanzeige vorzubereiten. Das LG hat diese Anträge jeweils bezogen auf die einzelnen Verfahren zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsgegner mit Erfolg gewandt.  

     

    Das LG hatte in dem wirtschaftlichen Interesse eines Titelgläubigers an der Ermittlung von der Vollstreckung unterliegenden Vermögensgegenständen des Schuldners durch Einsichtnahme in die Akten der vom Schuldner geführten Aktivprozesse kein rechtliches Interesse gesehen. Es hatte sich dabei auf eine ältere Entscheidung des KG berufen (NJW 88, 1738). Diese Entscheidung betraf aber den Fall, dass der Gläubiger durch Einsicht in die einen Passivprozess des Schuldners betreffenden Akten Einblick in die Vermögenslage des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt gewinnen wollte, um so eine eventuelle Anfechtungsklage gegen dessen Ehefrau wegen der Veräußerung von Vermögenswerten begründen zu können. Das KG hatte in diesem Fall einen rechtlichen Bezug des Gläubigerinteresses zum Streitstoff der einzusehenden Akte vermisst. Den rechtlichen Bezug bejaht das KG hier aber ausdrücklich, wie aus dem Leitsatz ersichtlich.  

     

    Praxishinweis

    Gläubiger müssen bei der Akteneinsicht nach § 299 ZPO unterscheiden: