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  • 01.06.2005 | Vollstreckungskosten

    Zuständiges Gericht nach § 11 RVG/§ 19 BRAGO

    Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO (jetzt: § 11 RVG) ist das Vollstreckungsgericht zuständig (BGH 15.2.05, X AZR 409/04, n.v., Abruf-Nr. 051087).

     

    Praxishinweis

    Die Rechtsanwälte begehrten die Festsetzung ihrer Kosten gegen den eigenen Mandanten aus einem Vollstreckungsauftrag aus einem vor dem LG geschaffenen Vollstreckungstitel. Sowohl das LG – Prozessgericht – als auch das AG – Vollstreckungsgericht – hatten sich für sachlich unzuständig erklärt. Das OLG hatte entgegen anderen OLG das Prozessgericht als zuständig angesehen, wegen der Abweichung die Sache aber dem BGH vorgelegt (PA 05, 47, Abruf-Nr. 050613). Dieser hat nun das Vollstreckungsgericht für zuständig erklärt.  

     

    Nach § 19 BRAGO, der Gegenstand der Entscheidung des BGH war, ist nicht anders als nach § 11 RVG für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung das Gericht „des ersten Rechtszugs“ zuständig. Dies ist nach dem BGH das Gericht, das als Eingangsinstanz für das ihr zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die daraus resultierende Kostentragung gemäß §§ 91 ff. ZPO zuständig ist.  

     

    Der Gesetzgeber hat mit der seit dem 1.1.99 geltenden Fassung des § 788 Abs. 2 ZPO klargestellt, dass im Vollstreckungsverfahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Vollstreckungskosten entscheidet. Damit hat er entsprechend § 104 ZPO auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Entscheidung über die Sache und die Kosten in eine Hand gelegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 19 BRAGO – und ebenso des § 11 RVG – ist dann regelmäßig das Vollstreckungsgericht auch für die Festsetzung der Anwaltsvergütung zuständig. Eine folgerichtige Ausnahme besteht aber in den Fällen einer Vollstreckung nach §§ 887, 888 oder 890 ZPO, in denen das Prozessgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht tätig wird und folglich auch gemäß § 19 BRAGO und § 11 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts festsetzen muss.