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  • 01.03.2007 | Vollstreckungskosten

    Insolvenzantrag für Gläubiger ohne Kostenrisiko

    Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrags zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist (BGH 26.1.06, IX ZB 231/04, Abruf-Nr. 060554).

     

    Praxishinweis

    Zahlt der Schuldner nicht und liegt dessen Zahlungsunfähigkeit nahe, kann es sinnvoll sein, statt eine Titulierung zu betreiben, einen Insolvenzantrag zu stellen, um höhere Kosten zu vermeiden. Dann trägt der Gläubiger nach § 23 Abs. 1 S. 1 GKG nämlich nur die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 2311 GKG-KV, die mindestens 150 EUR beträgt. Dies hat verschiedene Vorteile:  

     

    • Oft erzeugt der Insolvenzantrag den notwendigen Druck, um den zahlungsunwilligen Schuldner zur Zahlung zu veranlassen.

     

    • Wird das Verfahren bezüglich einer juristischen Person mangels Masse nicht eröffnet, werden sich in vielen Fällen Anstrengungen zur Titulierung und Vollstreckung der Forderung erübrigen, so dass der Gläubiger die damit verbundenen Kosten nicht tragen muss. Handelt es sich bei dem Schuldner nicht um eine juristische Person, kann der Weg über das kostengünstigere Mahnverfahren gewählt werden. Mit Widerstand ist dann häufig nicht mehr zu rechnen.

     

    • Wird das Verfahren eröffnet, kann der Gläubiger seine Forderung nach § 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Wird die Forderung dort aufgenommen, ist dies ein eigenständiger Vollstreckungstitel, § 178 InsO.