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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Der VE-Maßnahmenkatalog gegen die drohende Verjährung der Vollstreckungskosten

    Die Verjährung des Ersatzanspruchs für Vollstreckungskosten ist bisher weder im BGB noch in der ZPO ausdrücklich geregelt. Es ist daher fraglich, ob der Erstattungsanspruch nach § 788 ZPO der Regelverjährung des § 195 BGB (3 Jahre) oder der Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (30 Jahre) für rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterfällt. Trifft die erste Alternative zu, bedeutet dies, dass alle Ansprüche auf Erstattung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO, die vor dem 1.1.02 entstanden sind, mit Ablauf des 31.12.04 verjähren, wenn sie nicht zuvor festgesetzt wurden oder die Verjährung gehemmt wurde bzw. neu begonnen hat.