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  • 01.08.2006 | Vollstreckung gegen GbR

    An wen muss zugestellt werden?

    Der Vollstreckungstitel, auf Grund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden (BGH 6.4.06, V ZB 158/05, Abruf-Nr. 061503).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Vollstreckung nur beginnen, wenn der Titel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger im Parteibetrieb genügt (§ 750 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die GbR ist die richtige Empfängerin, weil die Vollstreckung hier in das zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück erfolgen sollte. Sie besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGH NJW 01, 1056).  

     

    Zur Entgegennahme der Zustellung ist nach § 170 Abs. 1 ZPO der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin berufen (BGH NZM 06, 263). Das sind alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht, §§ 709 Abs. 1, 714 BGB (BGH MDR 04, 330). Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass sich der Umfang der Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts (BGH InVo 05, 115) nicht darauf erstreckt, wer zur Geschäftsführung einer GbR berufen ist. Zwar muss es u.a. prüfen, ob die für den Beginn der Vollstreckung erforderlichen Zustellungen (§ 750 ZPO) wirksam erfolgt sind. Das ist bei der Zustellung an den GF einer GbR i.d.R. jedoch nur schwer möglich, weil die GF-Bestellung und eine Änderung in der Geschäftsführung ein Internum der Gesellschaft sind und Dritte davon nicht durch öffentliche Register sichere Kenntnis erlangen können. Insoweit gilt aber nichts anderes, als für die Zustellung an sämtliche Gesellschafter als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Auch der Wechsel der Gesellschaftereigenschaft und eine Änderung der Vertretungsbefugnisse werden nicht durch eine Registereintragung nach außen verlautbart. Steht aber fest, wer im Zeitpunkt der Zustellung alleiniger Geschäftsführer der GbR war, führt dies zur Anwendung von § 170 Abs. 1 ZPO.  

     

    Praxishinweis

    Für die Vollstreckung in das Vermögen einer GbR ist nach §§ 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO ein Titel gegen alle Gesellschafter erforderlich, der auch vorliegt, wenn die GbR als Ganzes als Schuldner bezeichnet ist (BGH InVo 05, 115). Am sichersten geht der Gläubiger, wenn er auf einer Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks besteht (§ 800 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass diese nur Wirksamkeit entfaltet, wenn sie auch im Grundbuch eingetragen wurde. Für die Anordnung der Zwangsverwaltung oder -versteigerung ist es dann unerheblich, ob einige der im Titel genannten Personen jemals Gesellschafter der GbR gewesen, inzwischen ausgeschieden oder in diese eingetreten sind. Maßgeblich ist nur, ob sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (§ 146 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 17 Abs. 1 ZVG).