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  • 02.08.2011 | Verfahrensvereinfachung

    Titelberichtigung von einzelnen Eigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft

    von Dipl.-Rechtspfleger Uwe Salten, Hagen

    Enthalten die im Mahnverfahren geltend gemachten Forderungen die Bezeichnung „Wohn-/ Hausgeld für Wohnungseigentümergemeinschaft“, kann eine Berichtigung von mehreren einzeln angegebenen natürlichen Personen als Antragsteller auf eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der diese Personen angehören, erfolgen, da aus der Bezeichnung der Hauptforderung in einer für das Mahnverfahren ausreichenden Weise hervorgeht, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um einen der Eigentümergemeinschaft zustehenden Anspruch handelt. Selbst im Rahmen der Antragstellung nicht genannte Wohnungseigentümer können in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO ergänzt werden, wenn bei Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheids keinerlei fehlerhafte Ausführung des Antrags, vielmehr ein fehlerhaft formulierter Antrag vorliegt (AG Hagen 3.6.11, 10-2010363-16-N, Abruf-Nr. 112284).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Sowohl Mahn- als auch Vollstreckungsbescheid wurden antragsgemäß erlassen und auf Antragstellerseite zwei natürliche Personen als Antragsteller aufgeführt. Die Antragsteller beantragten eine Berichtigung dahingehend, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft A...-straße 20 in H. der richtige Antragsteller sei. Der Rechtspfleger wies den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 6.4.11 zurück, da ein Austausch der Rechtspersönlichkeit vorliege. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.  

     

    Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und dem Berichtigungsantrag stattzugeben, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vollstreckungsbescheids gemäß § 319 ZPO zumindest in entsprechender Anwendung gegeben sind (vgl. LG Hagen 8.3.05, 3 T 60/05). Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Bezeichnung der Antragsteller vor. Es handelt sich bei der geltend gemachten Forderung ausweislich der Bezeichnung der Hauptforderung im Aktenausdruck um „Wohn-/ Hausgeld für Wohnungseigentümergemeinschaft, für die Wohnung in A...-straße 20, in H.“.  

     

    Bereits mit Urteil vom 14.9.05 hat der BGH (III ZR 117/04) in ähnlichem Zusammenhang zur Frage der Aktivlegitimation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dargelegt, dass aktivlegitimiert, d.h. „richtige“ Partei ist, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Er hat daraus für eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen, dass danach die Gesellschaft selbst Rechtsinhaberin und damit „richtige“ Partei ist, nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen. Grund: Bereits aus der Klageschrift und den mit ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass mit ihr zum Gesellschaftsvermögen gehörende Ansprüche von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht werden sollen.