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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Unerlaubte Handlung

    So erhalten Sie beanstandungsfreie Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis

    | Bereits mehrfach haben wir über die Möglichkeiten und Vorteile der Zwangsvollstreckung bei titulierten Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung berichtet (VE 00, 8; 03, 16 und 173). Voraussetzung: Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erwachsen ist. Dieser Nachweis kann in der Regel durch eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts am Schuldnerwohnsitz geführt werden. |