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  • 06.10.2008 | Sicherheitsleistung

    Wenn der Schuldner Sicherheit leistet ...

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In VE 08, 147, haben wir die Rückgabe einer geleisteten Sicherheit im Fall des § 715 ZPO dargestellt. Während Letzteres für die Gläubigersicherheit gilt, hat das vereinfachte und beschleunigte Verfahren nach § 109 ZPO Bedeutung insbesondere in Fällen, in denen der Schuldner Sicherheit geleistet hat. Zwar dürfen auch Gläubiger nach § 109 ZPO vorgehen. Tut dies aber der Schuldner, müssen Gläubiger aufpassen, um Nachteile zu vermeiden.  

     

    In diesen Fällen erfolgt eine Sicherheitsanordnung

    § 109 ZPO greift in folgenden Fällen:  

    • § 709 ZPO: vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung durch Gläubiger,
    • § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO: Abwendungsbefugnis der Vollstreckung durch den Schuldner in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit leistet,
    • § 732 Abs. 2 ZPO: Sicherheitsleistung durch den Gläubiger bzw. den Schuldner in den Fällen des § 708 ZPO,
    • § 769 ZPO und
    • § 771 Abs. 3 ZPO.

     

    Sicherheitsbedürfnis muss entfallen sein

    Für die Anwendung von § 109 ZPO ist es entscheidend, dass die Veranlassung für die Leistung einer nach § 108 ZPO geleisteten Sicherheit – auch Bürgschaft (BGH NJW 94, 1351) – weggefallen ist. Dies beurteilt sich stets nach dem jeweiligen Zweck der Sicherheitsleistung, mit der letztlich ein Schwebezustand überbrückt werden soll (BGH Rpfleger 06, 205). In folgenden Fällen besteht ein Wegfall des Sicherheitsbedürfnisses: