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  • 29.01.2009 | Risikobegrenzungsgesetz

    Das bringen die Neuerungen im Rahmen der Grundschuldvollstreckung

    von RA Kai Dumslaff, FA ArbR, gepr. Zwangsverwalter (IGZ), Koblenz

    In VE 09, 1, haben wir über die Auswirkungen des Risikobegrenzungsgesetzes auf §§ 799a, 767 ZPO berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und zeigt, welche Änderungen sich für die Grundschuldvollstreckung aus dem neuen § 1193 BGB ergeben.  

     

    Der neue § 1193 BGB
    1. Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

     

    2. Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Abs. 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
     

    Praxishinweis: Da die Regelung nur von „Kapital“ spricht, ist fraglich, ob sie auch gilt, wenn der Gläubiger nur wegen fälliger Zinsen vollstreckt.  

     

    Kündigungspflicht

    Die Folgen der Novellierung bestehen zunächst einmal darin, dass alle Gläubiger einer sogenannten Sicherungsgrundschuld diese zwingend mit einer 6-monatigen Frist kündigen müssen! Die bisherige Praxis, nämlich Abweichungen gemäß § 1193 Abs. 2 S. 1 BGB zu vereinbaren (z.B. kürzere Frist oder sofortige Fälligkeit), ist damit hinfällig geworden.