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  • 03.11.2008 | Räumungsvollstreckung

    BGH zum Beitreibungsverbot
    bei im Titel nicht benanntem Dritten

    Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln (BGH 14.8.08, I ZB 39/08, Abruf-Nr. 083014).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner 1 bis 3 die Vollstreckung aus einem Urteil, durch das diese zur Räumung von Gewerberäumen im Erdgeschoss eines Hotels verurteilt worden sind. Dagegen hat ein Dritter Erinnerung eingelegt. Begründung: Er sei aufgrund Untermietvertrags mit Schuldner 1 alleiniger Untermieter der Räume. Daher sei die Vollstreckung aus dem Räumungstitel ihm gegenüber unzulässig, weil der Titel sich nicht gegen ihn richte. Das AG hat die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil gegen Schuldner 1 bis 3 für unzulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des AG aufgehoben und die Erinnerung des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. Der Gläubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Der BGH hielt sie für begründet und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Räumungsvollstreckung gegen einen Untermieter erfordert einen gegen diesen gerichteten Vollstreckungstitel und kann nicht aufgrund eines gegen den Hauptmieter ergangenen Vollstreckungstitels betrieben werden (BGH NJW-RR 03, 1450). Dies ergibt sich aus § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hiernach darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn unter anderem die Personen, gegen die sie stattfinden soll, im Urteil oder in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.  

     

    • Eine Berufung des Gläubigers auf Treu und Glauben, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Grund: Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich nicht auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei. § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO sichert nicht nur die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in Titel oder Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGHZ 159, 383; BGH NJW-RR 03, 1450; ZIP 08, 1338).

     

    Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden. Folge: Gegen andere als die in Titel oder Klausel bezeichneten Personen darf die Räumungsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an den Gläubiger verpflichtet sind. So ist die Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen den im Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzulässig, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (BGH, a.a.O.).