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  • 01.03.2005 | Pfändungsschutz

    Kann der Schuldner § 765a ZPO bei der Kontopfändung nutzen?

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Die Praxis zeigt, dass Schuldner immer wieder versuchen, auch bei Kontenpfändungen Pfändungsschutz nach § 765a ZPO zu erlangen. Der folgende Beitrag erläutert, wie Gläubiger darauf reagieren müssen.  

     

    § 765a ZPO ist auch bei der Kontopfändung anwendbar

    § 765a ZPO stellt eine selbstständige und übergreifende Pfändungsschutzbestimmung dar und kann deshalb auch bei der Kontopfändung angewandt werden. Es sind allerdings die spezielleren Pfändungsschutzvorschriften der ZPO zu beachten. Dort wo diese speziellen Regelungen greifen, kann auch § 765a ZPO nicht zum Erfolg führen.  

     

    Nur Einmalzahlungen werden geschützt

    Im Rahmen der Kontopfändung kommt § 765a ZPO zunächst beim Schutz von pfändbaren Einmalzahlungen in Betracht. Daneben kann der Schuldner nach dieser Vorschrift nur in ganz außergewöhnlichen Fällen Pfändungsschutz erlangen (OLG Nürnberg MDR 01, 835, Abruf-Nr. 050526). Dabei zeigt sich vor allem die Streitfrage, ob der Schuldner die Aufhebung der Kontopfändung mit dem Argument verlangen kann, dass auf dieses nur unpfändbare Beträge eingehen und ohne die Aufhebung der Pfändung die Kündigung des Kontos durch die Bank drohe. Wie Gläubiger sich in einem solchen Fall verhalten sollten, zeigt der folgende Fall des OLG Nürnberg (a.a.O.):