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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Nachlassvollstreckung

    So vollstrecken Sie bei Nachlassverwaltung

    | In VE 03, 85, haben wir darüber berichtet, wie die Befriedigung des Gläubigers gesichert werden kann, wenn der Schuldner verstorben ist. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, wie zu verfahren ist, wenn über den Nachlass die Nachlassverwaltung angeordnet ist. Darüber hinaus wird erläutert, wie der Gläubiger selbst eine gerichtliche Anordnung der Nachlassverwaltung erreichen kann. |