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  • 02.04.2009 | Mandatsbearbeitung

    Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen

    Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, stellen sich den Sachbearbeitern in der Zwangsvollstreckung zusätzliche Fragen, die abzuklären sind. Denn mit dem Abschluss einer Versicherungspolice ist nicht automatisch der Kostenschutz für jegliches juristische Tätigwerden gegeben. Der Beitrag erläutert, wie Sie Fehler vermeiden.  

     

    Das umfasst der Rechtsschutz

    Viele Versicherungsgesellschaften bieten verschiedene Rechtsschutz-„Bausteine“ an, z.B. Arbeits-, Miet-, Sozial- oder Steuerrechtsschutz. Vor Beginn des Mandats ist daher abzuklären, ob das entsprechende Rechtsgebiet mit dem Versicherungsvertrag abgedeckt ist, da sich dies auch auf die Rechtsschutzgewährung für eine nachfolgende Zwangsvollstreckung auswirken kann. Wichtig: Einen eigenen „Baustein“ Zwangsvollstreckung gibt es meist nicht. Liegt also z.B. Rechtsschutz für mietrechtliche Mandate vor, beinhaltet dies auch die Durchsetzung daraus resultierender Ansprüche mittels Zwangsvollstreckung (z.B. Beitreibung rückständiger Mieten).  

     

    Einholung der Deckungszusage

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beginnen typischerweise innerhalb eines schon laufenden Mandats. Das heißt, der Prozessvertreter hat einen Titel erwirkt, aus dem nun vollstreckt werden soll. Lag bereits eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren vor, ist diese jedoch nicht automatisch auch für die Zwangsvollstreckung gültig. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stellen insoweit besondere Angelegenheiten dar. Somit ist die Einholung einer gesonderten Deckungszusage erforderlich.