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  • 30.04.2010 | Letzte Meldung

    Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen, wenn der Halter des Kfz den Fahrer nicht nennt

    Seit 10 Jahren berichtet „Vollstreckung effektiv“ strikt aus Gläubigersicht. Die folgende Entscheidung lässt angesichts der bevorstehenden Ferienzeit und der Tatsache, dass viele unserer Leser ihren Urlaub in Österreich verbringen, eine Ausnahme als geboten erscheinen: Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat nämlich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (1 V 289/09, Abruf-Nr. 101226) entschieden, dass eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.  

     

    Sachverhalt

    Das auf den Antragsteller zugelassene Kfz wurde vor etwa drei Jahren mehrfach in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien abgestellt. Gegenüber den österreichischen Behörden weigerte sich der Antragsteller, Auskunft über die Person zu geben, an die er sein Kfz überlassen hatte. Daher erließ die Stadt Wien ein sogenanntes Straferkenntnis (vergleichbar mit dem deutschen Bußgeldbescheid) über eine Geldstrafe in Höhe von rund 350 EUR.  

     

    Der Antragsteller zahlte hierauf nicht. Daher bat die Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken. Hiergegen wandte sich der Antragsteller.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis