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  • 03.03.2008 | Leserforum

    Unrichtige Drittschuldnererklärung: Was ist zu tun?

    Unser Leser, RA Gerhard Opitz, Ober-Olm, schilderte uns folgenden, interessanten Fall, der in ähnlicher Form immer wieder Gläubiger beschäftigt:  

     

    Der Fall unseres Lesers

    Gläubiger G. vollstreckt gegen Schuldner S., den Käufer einer Wohnung. Zu diesem Zweck hatte er ein PfÜB erwirkt. Die als Drittschuldnerin bezeichnete Baufirma D. gehört dem Bruder B. des S. Dieser hat in der Drittschuldnererklärung angegeben, dass er den Anspruch nicht anerkenne und nicht zur Zahlung bereit sei, weil S. angeblich keine Ansprüche mehr hat. Gerade wegen der verwandtschaftlichen Nähe zu S. war zu vermuten, dass die Auskunft falsch ist. Es stellt sich nun die Frage, ob B. dazu gezwungen werden kann, eine richtige Drittschuldnererklärung abzugeben.  

     

    Voraussetzungen der Auskunftspflicht

    Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 829 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 ZPO – ein Überweisungsbeschluss ist nicht erforderlich – muss der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen eine Erklärung abgeben. Hierfür bestehen folgende Voraussetzungen:  

     

    • Die Pfändung muss dem Drittschuldner wirksam zugestellt werden (BGH NJW 77, 1199).

     

    Praxishinweis: Die gepfändete Forderung braucht nicht tatsächlich zu bestehen. Auch wenn sie nicht besteht, ist der Drittschuldner auskunftspflichtig. Gerade diese Frage soll mit der Auskunft geklärt werden (OLG Schleswig NJW-RR 90, 448).