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  • 01.04.2007 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipps des Monats

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.  

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über den Fall unseres Lesers, RA Urs Bürgi, Zürich/Basel/Bern/St. Gallen/Zug.  

    Vollstreckungs-Tipp: Tipp aus der Schweiz

    Die Einzelrichter im summarischen Verfahren (Arrestrichter) stellen bei der Arrestbewilligung in der Schweiz hohe Anforderungen an die Verarrestierung von Bankguthaben. Die Nennung der Bank genügt vielfach nicht. Ohne eine Bezeichnung des Kontos wird je nach Richter von einem abzulehnenden „Such-Arrest“ ausgegangen. Einige Richter nehmen dann den Schuldner in den Urteilsverteiler auf, sodass er vorgewarnt ist. Zur Vermeidung eines negativen Arrestbescheids hat es sich bewährt, dem Schuldner per Bankanweisung einen Erinnerungsbetrag zu vergüten, um abzuklären, ob er ein Konto bei der betreffenden Bank unterhält. Oft erhält man in der Belastungsanzeige die Kontoangabe. Ein Versuch, der sich bei ähnlicher Sachlage sicher auch in Deutschland lohnt!