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  • 01.05.2007 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über den Fall unserer Leserin, Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte Eva Schmidt, Bibils-Nordheim.  

     

    Vollstreckungs-Tipp: Elektronische Spurensuche

    Unsere Leserin hatte gegen Schuldner S. einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Alle bisher durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen verliefen ohne echten Realisierungserfolg. Mittels verschiedener Recherchen brachte unsere Leserin die Firmen-Homepage des S. in Erfahrung. Dort fand sie im Impressum viele vollstreckungsrelevante Angaben, z.B. Geschäftsführer, Handelsregister-Eintrag, zustellungsfähige Anschrift und Bankverbindung. Noch am gleichen Tag beantragte sie einen PfÜB bezüglich dieser Bankverbindung. Der PfÜB wurde erlassen und zugestellt. Doch zu früh gefreut: Die Drittschuldnererklärung ergab, dass drei Vorpfändungen in fünfstelliger Höhe vorlagen, u.a. durch das Finanzamt. Hinzu kam, dass unsere Leserin aus früheren Äußerungen des S. wusste, dass ihn die Abgabe der eV. nicht schrecken würde. Es sei ja kein Problem, dass dann seine Ehefrau eine Firma gründe. Eine etwaige Strafbarkeit war ihm offenbar gleichgültig. Also war die Vollstreckung hier zu Ende?  

     

    Nein! Jetzt war unsere Leserin erst richtig angespornt. Sie fand heraus, dass Internetseiten, die geändert werden, nach wie vor gespeichert und nicht etwa gelöscht sind. Unter www.archive.org werden Bildkopien von „alten“ Internetseiten gemacht, wenn dort z.B. Angaben ergänzt oder herausgenommen wurden. Mit anderen Worten: Der ehemals aktuelle Zustand einer Homepage ist nach wie vor auffindbar und jedermann zugänglich! Man muss nur die genaue Schreibweise der gesuchten Internetadresse eingeben und schon erhält man die registrierten alten Internetseiten.  

     

    So konnte unsere Leserin Erstaunliches feststellen: S. hatte nämlich früher zwei verschiedene Konten im Impressum seiner Homepage aufgeführt und nicht nur eins, wie inzwischen. Ein Konto war das bekannte, schon gepfändete. Das andere aber war noch „unberührt“. Unsere Leserin beantragte schnell einen weiteren PfÜB und konnte so die Forderung vollständig realisieren.