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  • 01.10.2006 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Der Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Häufig sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über den Fall unserer Leserin, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Iris Simon, Hanau. Sie konnte durch besondere Aufmerksamkeit ihren Vollstreckungserfolg erzielen.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Den „Spieß umdrehen“!

    Eheleute E. waren im Unternehmen U. beschäftigt. Sie hatten ein Arbeitgeberdarlehen aufgenommen. Später schieden sie dort aus, zahlten das Darlehen aber nicht zurück. U. ließ seine Forderung titulieren. E. hatten aber bereits die eV abgegeben. Gegen Herrn E. konnte später ein Teilerfolg erzielt werden, da bei einem neuen Arbeitgeber vollstreckt werden konnte. Auch bei Frau E. tat sich etwas: U. wurde nämlich in einem noch anhängigen Arbeitsgerichtsprozess verurteilt, einen Betrag an Frau E. zu zahlen. Der Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte das Gericht – wegen eingelegter Berufung – nicht zugestimmt. Folge: Frau E. ließ das Konto des U. pfänden. Das Geld wurde an die Anwälte der Frau E. ausgezahlt. Unsere Leserin reagierte sofort mit einem vorläufigen Zahlungsverbot an die Prozessbevollmächtigten von Frau E. wegen eingegangener und noch eingehender Fremdgelder. Somit wurde – ohne PfÜB (Achtung: Anwaltsfehler!) – die Forderung aus dem titulierten Darlehensanspruch vollständig realisiert.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 182 | ID 116399