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  • 01.09.2006 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Der Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Honorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de. Heute berichten wir über einen Fall unserer Leserin, Rechtsfachwirtin Kerstin Stenger, Stuttgart.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Genau hinsehen lohnt sich!

    Mandantin A. teilte unserer Leserin mit, dass Ihr Ex-Mann S. den Ehegatten- und Kindesunterhalt drastisch reduziert hatte. Er drohte, die Zahlungen einzustellen. Zwar war S. arbeitslos geworden, er bemühte sich aber auch nicht um Wiederaufnahme irgendeiner Tätigkeit. Vielmehr zog er mit neuer Partnerin in ein neu angemietetes Haus und führte dort ein aufwändiges Leben. Kurze Zeit später machte S. eine Klage wegen Abänderung des Unterhalts anhängig. Begründung: Er beziehe Sozialhilfe und sei nicht mehr leistungsfähig.  

     

    Der von S. vorgelegte Bescheid wies aus, dass er 685 EUR Grundsicherung und einen befristeten Zuschlag von 160 EUR erhielt. Was S. nicht wusste: Obwohl dieser Zuschlag unter den Pfändungsfreigrenzen liegt, ist er pfändbar (VE 05, 73; 04, 201). Dies wusste unsere Leserin umso mehr. Sie beantragte einen entsprechenden PfÜB. Da das Gericht im Unterhalts-Abänderungsprozess bereits darauf hingewiesen hatte, dass den S. eine erhöhte Erwerbsobliegenheit treffe, griff sie diese Argumentation gegenüber dem Vollstreckungsgericht auf. Der PfÜB wurde wie beantragt erlassen. A. erhielt angesichts der schwierigen Umstände sogar PKH.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 164 | ID 91510