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  • 01.07.2005 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Der Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Häufig sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.  

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-80, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    In dieser Ausgabe wollen wir über einen Fall unserer Leserin, Office-Managerin Sandra Rönnecke, Hannover, berichten. Dieser Fall zeigt, dass sich in der Vollstreckung Hartnäckigkeit und Nachfragen häufig auszahlen.

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Der „stille“ Gesellschafter

    Für den Gläubiger G. wurde ein Versäumnisurteil in Höhe von ca. 10.000 EUR erwirkt. Sein ehemaliger Arbeitgeber, der Schuldner S., ging mit seinem damaligen Unternehmen X. schon während des Klageverfahrens in die Insolvenz. Das Verfahren wurde wegen Masselosigkeit nicht eröffnet, so dass die Zwangsvollstreckung unterblieb.  

     

    In einem neuen Verfahren wurde die Rechtsnachfolge des neuen Unternehmens Y. des S. festgestellt. Die Vollstreckung gestaltete sich dennoch schwierig, da S. häufig umzog und es schließlich auch das Unternehmen Y. nicht mehr gab. Schließlich wurde der Aufenthaltsort des S. ermittelt. Inzwischen hatte er jedoch die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zwar ging er jetzt einer Berufstätigkeit nach. Bei seinem Arbeitgeber Z. verdiente er aber nur unterhalb der Pfändungsfreigrenzen.  

     

    Unsere Leserin gab jedoch nicht auf: Sie setzte sich mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher in Verbindung. Dabei erhielt sie den Tipp, im Hinblick auf Z., eine GmbH, die Gesellschafterliste vom Handelsregister anzufordern. Und tatsächlich: S. war Gesellschafter der Z.-GmbH. Diese Tatsache hatte er im Vermögensverzeichnis verschwiegen.  

     

    Mit Unterstützung des netten Gerichtsvollziehers wurde nun die Stammeinlage gepfändet. Gleichzeitig wurde Strafanzeige wegen Verstoßes gegen §§ 156und 163 StGB wegen unrichtiger Angaben im Vermögensverzeichnis erstattet. Innerhalb kurzer Zeit hat S. die gesamte Forderung nebst Kosten und Zinsen beglichen.  

     

    Praxishinweis: Firmenermittlungen zur Finanzlage und zu Insolvenzen, Prüfungen von Bankverbindungen sowie einfache Anschriftenüberprüfungen mit Einwohnermeldeamts-Anfrage werden – oft günstig und schnell – auch von privaten Anbietern durchgeführt (z.B. www.supercheck.de).