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  • 01.09.2005 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Der Vollstreckungs-Tipp des Monats 3

    Häufig sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-80, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Unser Leser, Rechtsanwalt Till-Alexander Hoppe, Kiel, schilderte uns den Trick eines ideenreichen Schuldners, dessen Enttarnung in vergleichbaren Fällen ggf. Schaden für Gläubiger verhüten hilft.  

     

    Vollstreckungs-Tipp: Der Schrank mit der verborgenen Tür

    Bei einem wegen Betrugs verurteilten und unter Bewährung stehenden Schuldner konnte nicht mit Erfolg vollstreckt werden. Seine knapp 60 qm große Wohnung gab keine pfändbare Habe her.  

     

    Da der Schuldner nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschien, wurde Haftbefehl erlassen. Dieser konnte ebenfalls nicht vollstreckt werden, da der Schuldner bereits wieder ausgezogen war. Das gesamte Vollstreckungsverfahren zog sich zu diesem Zeitpunkt trotz mehrfacher Erinnerungen bereits über 14 Monate hin.  

     

    Unser Leser nahm bei der Ermittlung der neuen Wohnung des Schuldners Kontakt mit dessen ehemaligem Vermieter auf. Er hatte zudem erfahren, dass die alte Wohnung des Schuldners zur Vermietung stand. Im Gespräch mit dem Vermieter stellte sich etwas Bemerkenswertes heraus: Die Wohnung bestand aus zwei separaten Teilen von zusammen knapp 200 qm, die durch eine Tür miteinander verbunden waren. Dies machte den eigentlichen Charme der Wohnung aus. Der Schuldner hatte aber mit einem Trick aus einer Wohnung „zwei“ gemacht: Er hatte den Durchgang in die eigentliche Wohnung mit einer Größe von 140 qm so mit einem Schrank versperrt, dass man nur durch den Schrank von der kleineren, „armseligen“ in die größere Wohnung gelangen konnte. Hierdurch hatte er seinerzeit den Gerichtsvollzieher in die Irre geführt. Es sprach einiges dafür, dass er während des Besuchs des Gerichtsvollziehers in der kleinen Wohnung seine pfändbare Habe im großen Teil der Wohnung lagerte.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 162 | ID 116381