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  • 28.08.2009 | Kostenpraxis

    Verfahren auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist

    Nach § 721 Abs. 1 und 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Räumungsschuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden (§ 721 Abs. 3 ZPO). Über diese Anträge entscheidet das Prozessgericht erster Instanz und, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 721 Abs. 4 ZPO). Dass solche Verfahren anwaltliche Vergütungsansprüche entstehen lassen, ist oft unbekannt.  

    Welche Art von Räumungsfristverfahren liegt vor?

    Wie die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren über die Bewilligung, Verlängerung oder Aufhebung oder Verkürzung einer Räumungsfrist zu vergüten ist, hängt davon ab, ob es sich um ein selbstständiges oder unselbstständiges Räumungsfristverfahren handelt.  

     

    • Das selbstständige Räumungsfristverfahren ist eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG und wird durch die Gebühren der Nr. 3334, 3337, RVG-VV, Vorb. 3.3.6, Nr. 3104 RVG-VV vergütet.

     

    • Das unselbstständige Räumungsfristverfahren dagegen zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG (vorläufige Beschränkung der Zwangsvollstreckung) zum Gebührenrechtszug des Räumungsprozesses.

    Selbstständiges Räumungsfristverfahren

    Hier ist folgendermaßen zu unterscheiden:  

     

    • Ein selbstständiges Räumungsfristverfahren, also ein nicht verbundenes Verfahren i.S.d. Nr. 3334 RVG-VV, liegt immer vor, wenn der Antrag auf Bewilligung der Räumungsfrist, Verlängerung oder Verkürzung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird und das Gericht ihn somit in seinem Urteil nicht mehr berücksichtigen konnte. Dies sind zum einen also immer die Fälle des § 721 Abs. 2 und 3 ZPO, da hier der Antrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird und eine Verbindung daher nicht in Betracht kommt. Das gilt auch, wenn nach § 721 Abs. 4 ZPO das Berufungsgericht zuständig ist. Es entscheidet nämlich dann nicht im Rahmen der Berufung, sondern in einem selbstständigen Beschlussverfahren (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 721 Rn 8; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 3334 Rn. 7).