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  • 01.10.2006 | Kostenpraxis

    Keine Einigungsgebühr nach Gestattung von Raten

    Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus (BGH 28.6.06, VII ZB 157/05, Abruf-Nr. 062423).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher hat sich sein Bevollmächtigter mit dem Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin dem Schuldner gestattet, den Betrag in Raten zu bezahlen. Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gläubiger neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsgebühr mit der Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen. Der Gerichtsvollzieher hat dies abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte er seinen Antrag auf Vollstreckung einer Einigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale – erfolglos –weiter.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-RVG entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ausnahme: Der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH NJW 06, 1523).  

     

    Hier ist ein solcher Vertrag nicht unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers zustande gekommen. Ein Ratenzahlungsvertrag ist weder zwischen Gläubiger und Schuldner noch zwischen letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das Einverständnis des Gläubigers mit der Einziehung von Teilbeträgen der Forderung stellt kein an den Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Ratenzahlungsvertrags dar, sondern nur eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugebende Verfahrenserklärung.