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  • 01.06.2006 | Kostenpraxis

    BGH: Vergleichskosten können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sein

    Die vom Schuldner im Ratenzahlungsvergleich übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr (BGH 24.1.06, VII ZB 74/05, Abruf-Nr. 061070).

     

    Sachverhalt

    Gläubigerin G. betrieb gegen Schuldner S. die Vollstreckung aus einem VB. Während des Vollstreckungsverfahrens schloss G., vertreten durch ihren Rechtsanwalt A., mit S. eine Ratenzahlungsvereinbarung. Darin wurde S. gestattet, die Forderung in monatlichen Raten zu tilgen. Bei einem Zahlungsrückstand sollte die gesamte Restforderung sofort fällig werden. S. trat der G. zur Sicherheit drei Werklohnforderungen ab und übernahm die Kosten der Vereinbarung. Nachdem S. mit seinen Ratenzahlungen in Rückstand geriet, beantragte G. den Erlass eines PfÜB wegen der Restforderung. Darin waren Rechtsanwaltsgebühren für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung enthalten. Rechtspfleger R. hat es abgelehnt, insoweit den PfÜB zu erlassen. Die sofortige Beschwerde der G. ist erfolglos geblieben. Der BGH hat diese Entscheidungen nun aufgehoben.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Alle Instanzen gingen davon aus, dass für den Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs die Vergleichsgebühr – unter Geltung des RVG die Einigungsgebühr – anfällt. Da die Gläubigerin sich mit Ratenzahlungen begnügt, der Schuldner Forderungen abgetreten und die Kosten der Vereinbarung übernommen hat, lag ein gegenseitiges Nachgeben vor.  

     

    Streitig war jedoch, ob unter „Kosten der Zwangsvollstreckung“ nach § 788 ZPO nur solche fallen, die der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung unmittelbar dienen. Dies haben die Vorinstanzen und ein großer Teil der Literatur und Rechtsprechung für eine Ratenzahlungsvereinbarung bisher verneint. Auch in diesem Fall wäre zwar die Vergleichs- bzw. Einigungsgebühr entstanden, die der Schuldner nach materiellem Recht, d.h. auf Grund der Kostenübernahme im Vergleich oder aus Verzug auch tragen müsste. Allerdings müsste diese gesondert in einem Mahn- oder Klageverfahren tituliert werden. Demgegenüber würde § 788 ZPO den Vorteil bieten, dass diese Kosten mit der laufenden Zwangsvollstreckung eingetrieben werden können.