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  • 04.10.2010 | Insolvenz

    Lastschriftwiderruf des Insolvenzverwalters eingeschränkt

    Im Streit um die Widerrufsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters im Lastschriftverfahren haben der IX. und der XI. Zivilsenat des BGH ihre bisherige Rechtsprechung vereinheitlicht und die Befugnisse des Insolvenzverwalters eingeschränkt (ZIP 10, 1552 und 1556). Folge: Die bislang gängige Praxis des pauschalen Lastschriftwiderrufs ist nicht mehr möglich.  

     

    Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat hatte bislang entschieden, dass der sog. vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter unbeschränkt zum Widerruf von im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften befugt und nicht an die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken gebunden ist (BGH EWiR 05, 227; ZIP 10, 1552). Dies hatte bislang in der Praxis die Folge, dass die vorläufigen Insolvenzverwalter pauschal den erfolgten Lastschriften widersprachen, um somit die Insolvenzmasse zu erhöhen.  

     

    Nun schränkt der IX. Senat die Widerspruchsmöglichkeit des Insolvenz-verwalters insoweit ein, als dieser die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten müsse. Hierbei müsse der Insolvenzverwalter dem Schuldner die Möglichkeit geben, zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem pfändungsfreien Vermögen bedient sein sollen. Ignoriert der Insolvenzverwalter dies, kann ein Schadenersatzanspruch begründet sein (BGH, a.a.O.).