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  • 04.07.2011 | Immobiliarvollstreckung

    Herausgabevollstreckung aufgrund Zwangsverwaltungs-Anordnungsbeschlusses

    Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen kann; auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es für diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung (BGH 24.2.11, V ZB 280/10, Abruf-Nr. 111325).

     

    Sachverhalt

    Durch Beschluss ordnete das AG die Zwangsverwaltung des dem Schuldner S. gehörenden Grundbesitzes an. Der Z. wurde zum Zwangsverwalter bestellt und ermächtigt, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, soweit es sich im Besitz des S. befand; soweit Mieter oder Pächter Besitzer waren, wurde dem Z. der mittelbare Besitz übertragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus, in dem drei Parteien wohnen. Die im Hochparterre und im 1. OG gelegenen Räumlichkeiten sind vermietet; das Untergeschoß wird angeblich vom S. und seiner Ehefrau bewohnt.  

     

    Z. beauftragte Gerichtsvollzieher GV., ihn in das Objekt einzuweisen und dem S. näher bezeichnete Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen, Kautionszahlungen und Gebührenbescheide für Strom, Wasser und Gas wegzunehmen. Bei dem am selben Tag durchgeführten Vollstreckungsversuch war S. nicht anwesend. Ein von ihm bevollmächtigter Mieter händigte GV. einen Teil der Mietunterlagen aus; er weigerte sich jedoch, Z. und GV. den Zutritt zur Wohnung des S. zu gewähren. Daraufhin gab GV. den Vollstreckungsversuch auf und stellte Z. anheim, eine richterliche Durchsuchungsanordnung herbeizuführen.  

     

    Die dagegen erhobene Erinnerung, mit der Z. die Anweisung an GV. angestrebt hat, ihn in den Besitz der in dem Untergeschoß des Gebäudes gelegenen Räume einzuweisen und dem S. näher bezeichnete Mietunterlagen wegzunehmen, hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der Z. die o.g. Anweisung an GV. erreichen wollte, ist erfolglos geblieben.