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  • 06.01.2009 | Immobiliarvollstreckung

    Ein zwecks Unterlaufen des Schuldnerschutzes abgegebenes Gebot ist unwirksam

    Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zugunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Vertretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (BGH 17.7.08, V ZB 1/08, Abruf-Nr. 082839).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das AG die Zwangsversteigerung des schuldnerischen Grundstücks an. Die Beteiligten zu 3 bis 8 traten dem Verfahren als betreibende Gläubiger bei. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 5.000.000 EUR festgesetzt. Im ersten Versteigerungstermin vom 15.2.05 bot B. als Beauftragter der betreibenden Gläubigerin 730.000 EUR. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. Wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze wurde daraufhin der Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Im zweiten Versteigerungstermin bot die Beteiligte zu 10 300.000 EUR. Weitere Gebote erfolgten nicht. Das AG erteilte daraufhin der Beteiligten zu 10 den Zuschlag. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 9 hat das LG den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und der Beteiligten zu 10 den Zuschlag auf ihr Gebot versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 10 die Wiederherstellung der Entscheidung des AG. Der BGH erteilte der Beteiligten zu 10 eine Absage.  

     

    Der BGH stellte fest: Der Bevollmächtigte der Gläubigerin hat im ersten Termin mit seinem Gebot kein eigenes Interesse im Hinblick auf das Grundstück verfolgt, sondern dieses allein auf Veranlassung und im Interesse der Beteiligten abgegeben (Fortführung von BGHZ 172, 218). Das Gebot ist daher missbräuchlich und unwirksam. Im zweiten Termin hat daher noch die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte 5/10-Grenze gegolten. Der Beteiligten zu 10 durfte daher der Zuschlag nicht erteilt werden.  

     

    • Ein mit dem Ziel abgegebenes Gebot, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen, ist unwirksam. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Bieter Terminsvertreter des Gläubigers ist.

     

    • Vielmehr gilt: Das Recht zur Abgabe von Geboten soll im Zwangsversteigerungsverfahren jedem Interessenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Es ist daher missbräuchlich, wenn ein Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit seinem Gebot rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt (BGHZ 172, 218, 223). Das ist der Fall, wenn ein Gebot abgegeben wird, den von § 85a ZVG Abs. 1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen. Es ist gemäß § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen.