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  • 29.05.2008 | Grundbuchvollstreckung

    So pfänden Sie den Anspruch auf Verschaffung des Grundstückseigentums nach erklärter Auflassung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz, Lehrbeauftragter an der Universität und FH Trier

    In VE 08, 82, haben wir darüber berichtet, wie Gläubiger den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch an einem Grundstück pfänden, wenn die Auflassung noch nicht erklärt wurde. Der folgende Beitrag erläutert, wie Gläubiger vorgehen müssen, wenn die Auflassung zwischen Verkäufer und Käufer bereits erklärt wurde.  

     

    Pfändung des Anwartschaftsrechts möglich

    Sobald zwischen Käufer und Verkäufer die Auflassung erklärt wurde, wird nur noch die Eigentumsumschreibung geschuldet. Vor der Eintragung des Eigentums ist der Verkäufer durch den notariellen Vertrag schuldrechtlich gebunden. Allerdings könnte er durch einen weiteren Vertrag mit einem Dritten den Erstvertrag umgehen und der Dritte dann Eigentümer des Grundstücks werden. Dem Erstkäufer entsteht allerdings zuvor ein sog. Anwartschaftsrecht, das jedoch erst einen Vermögenswert darstellt, wenn der Käufer den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat, oder wenn für ihn eine Auflassungsvormerkung besteht.  

     

    Was ist ein Anwartschaftsrecht?

    Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch einseitige Erklärung zu zerstören vermag (BGH NJW 91, 2019).