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  • 30.10.2009 | Gerichtsvollziehervollstreckung

    Wann haftet der Gerichtsvollzieher für Vollstreckungsfehler?

    1. „Begleitschäden“, die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst.  
    2. Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.  
    (BGH 5.2.09, IX ZR 36/08, Abruf-Nr. 090955)

     

    Sachverhalt

    Die Mutter des Klägers und deren Ehemann waren seit 1995 Mieter eines Wohnhauses. Hierin wohnten neben den Mietern deren Kinder sowie der Kläger. Die ursprüngliche Eigentümerin und Vermieterin veräußerte das Anwesen im Jahre 2001 an den Beklagten. Dieser kündigte mit Schreiben vom 13.11.01 wegen ausstehender Miete das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage gegen die Mieter, der das AG mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 4.7.02 stattgab. Aufgrund dieses Räumungstitels ließ der Beklagte das Mietanwesen am 15./18.11.02 durch den Gerichtsvollzieher räumen. Hierbei wurde auf Anordnung der Gerichtsvollzieherin ein Teil des geräumten Gutes entsorgt.  

     

    Mit Urteil vom 7.5.03 hob das LG die Entscheidung des AG vom 4.7.02 auf und wies die Räumungsklage ab. Die frühere Vermieterin und Grundstückseigentümerin hatte das Mietverhältnis bereits mit Schreiben vom 26.11.98 fristlos gekündigt und gegen die Mieter Räumungsklage erhoben. Mit Urteil des AG vom 20.5.03 wurde dieser Klage stattgegeben und mit Berichtigungsbeschluss vom 4.11.03 ausgesprochen, dass das Grundstück an den Beklagten herauszugeben ist. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde am 4.11.04 rechtskräftig zurückgewiesen.  

     

    Der Kläger macht geltend, die Räumung vom 15./18.11.02 sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hierdurch hätten er, seine Lebensgefährtin, seine Mutter sowie deren Ehemann unter anderem Schäden an Einrichtungsgegenständen und sonstigen Sachen erlitten. Er begehrt hierfür, teils aus eigenem Recht, teils aus abgetretenem Recht, Schadensersatz vom Beklagten.