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  • 01.06.2007 | Forderungspfändung

    Milchreferenzmenge ist sonstiges Vermögensrecht

    Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (BGH 20.12.06, VII ZB 92/05, Abruf-Nr. 070465).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Milcherzeugung, die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit von Anlieferungs-Referenzmengen des Milcherzeugers nach §§ 4 ff. Milchabgabenverordnung (MilchAbgV).  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach § 857 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, im Wege der Forderungspfändung möglich. Als für die Praxis wesentliche sonstige Vermögensrechte kommen insbesondere in Betracht:  

    • Gesellschaftsanteile,
    • Miterbenanteile,
    • Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen,
    • Anwartschaftsrechte,
    • Lizenzrechte,
    • Patente und
    • Internetdomains.

    Vorliegend war nun fraglich, ob auch die in der Landwirtschaft zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeugers ein solches anderes Vermögensrecht darstellt. Dies war bisher umstritten:  

     

    • Zum Teil wurde eine Pfändbarkeit nach § 857 Abs. 1 ZPO verneint. Bei der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich um eine bloße öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis für den Milcherzeuger, Milch abgabenfrei anzuliefern. Eine solche unterliege nicht der Pfändung (LG Aurich Rpfleger 97, 268; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829, Rn. 33; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 857 Rn. 8; Niels, Agrarrecht, 4, 9). Zudem sei das Milchkontingent nur eingeschränkt übertragbar, was eine Pfändbarkeit ebenfalls ausschließe (LG Memmingen Rpfleger 98, 120).