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  • 01.11.2005 | EU-Vollstreckungstitel

    So läuft das gerichtliche Verfahren ab

    von RiOLG Frank Michael-Goebel, Koblenz/Rhens

    In VE 05, 173, haben wir einen Überblick über den seit dem 21.10.05 in Kraft getretenen EU-Vollstreckungstitel gegeben. Der folgende Beitrag schließt hieran an und stellt das formelle Verfahren dar. Die notwendigen Musterformulierungen und Formblätter finden Sie in einer der nächsten Ausgabe von „Vollstreckung effektiv“.  

     

    Mindestvorschriften für das gerichtliche Verfahren

    Art. 6 der EG-Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel (VTVO) bestimmt, dass dieser nur bestätigt werden darf, wenn bestimmte Mindeststandards erfüllt sind. Hierdurch soll der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör gesichert werden. Mindeststandards sind danach  

     

    • die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und möglicher Ladungen (Art. 13 – 15 VTVO);
    • Angaben über den Namen und die Anschrift der Parteien, die Höhe der Hauptforderung, die Höhe des Zinssatzes und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, und die Bezeichnung des Forderungsgrundes im verfahrenseinleitenden Schriftstück (Art 16 VTVO);
    • in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen mit diesem Schriftstück oder dieser Ladung zugestellten Belehrung muss über die Fristen und Formen für die Rechtsverteidigung und die Folgen der Untätigkeit hingewiesen werden;

     

    Praxishinweis: Da die ZPO bisher keine durchgängigen Belehrungen kannte, wurden §§ 215, 338und 499 ZPO mit Belehrungsmöglichkeiten versehen. Der Gläubiger, der eine Bestätigung des Vollstreckungstitels als Europäischen Vollstreckungstitel begehrt, sollte also – ggf. durch Akteneinsicht nach § 299 ZPO – mit dafür Sorge tragen, dass die Gerichte diese Belehrungspflichten auch umsetzen. Es ist zu befürchten, dass Gerichte und Verwaltungen die alten Formulare „noch aufbrauchen“ und damit das Verfahren fehlerhaft ist! Den Anwälten von Schuldnern wird in der Literatur geraten, gerade hier nach Fehlern zu suchen. Sind die Mindeststandards verfahrensfehlerhaft nicht gewährleistet, kommt unter den Voraussetzungen des Art. 18 VTVO eine Heilung in Betracht.

     

    • es muss nach Art. 19 VTVO dem Schuldner eine Möglichkeit der Rechtsverteidigung zur Verfügung stehen, wenn er diese ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig anbringen konnte.