01.04.2003 · Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung
Fordern Sie neben dem Vermögensverzeichnis auch unbedingt ein Protokoll an
In der gerichtlichen Praxis fällt es immer wieder auf, dass die Gerichte den Gläubigern nur eine Kopie des ausgefüllten Vermögensverzeichnisses übersenden. Dies kann für Gläubiger nachteilig sein.
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