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  • 05.05.2009 | Der praktische Fall

    Stornoreserve fällt in die Insolvenzmasse

    Eine Leserin schilderte uns folgenden Fall: Der Schuldner, ein Versicherungsmakler, befindet sich im eröffneten Insolvenzverfahren. Sein Arbeitgeber, eine Versicherung, kündigte nach nun 10 Jahren an, dass die angesammelte Stornoreserve von ca. 3.000 EUR zurückzuzahlen ist. Die Versicherung will nun wissen, ob dieses Geld dem Insolvenzschuldner überwiesen werden kann oder ob es in die Insolvenzmasse fällt.  

     

    Mit jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsmakler ein Provisionsanspruch zu. Wird der Versicherungsvertrag allerdings wieder innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch den Kunden (Versicherungsnehmer) gekündigt, besteht seitens der Versicherung ein anteiliger Anspruch auf Rückzahlung der Provision. Für diese Fälle bilden daher die Versicherungen regelmäßig zur Absicherung sog. Stornoreserven. Wird die Versicherung nicht vor Ablauf einer bestimmten Laufzeit gekündigt, steht dem Versicherungsmakler diese Stornoreserve zu. Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens und das er während des Verfahrens, also nach der Verfahrenseröffnung, erlangt (§ 35 InsO). Nur die Vermögensbestandteile, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen bzw. nicht pfändbar sind (§ 36 InsO), gehören nicht zur Insolvenzmasse. Insolvenzfreies Vermögen sind somit alle unpfändbaren Gegenstände, soweit dies § 36 InsO in Verbindung mit den dort bezeichneten Vorschriften der ZPO bestimmt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören zudem auch solche Gegenstände, die keine Vermögensrechte sind. Hierzu zählen z.B. Persönlichkeitsrechte und höchstpersönliche Rechtsbeziehungen. So sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht (Ausnahme: die Firma eines Handelsgeschäfts) und die sich daraus ergebenden Ansprüche nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Fazit: Die Stornoreserve unterliegt als vermögensrechtlicher Anspruch der Insolvenzmasse und ist an den Insolvenzverwalter auszuzahlen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 91 | ID 126482