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  • 01.05.2007 | Der praktische Fall

    Kfz-Brief beim nicht herausgabebereiten Dritten

    Ein Leser berichtete uns von folgendem Fall: Er hatte für die Gläubiger G.1 und G.2 ein rechtskräftiges Urteil auf Herausgabe eines Fahrzeugs sowie des Fahrzeugbriefs erwirkt. Nach langem Hin und Her hatte er das Fahrzeug erhalten, nicht jedoch den Brief. Schuldner S. hatte eidesstattlich versichert, dass ihm der Brief nicht vorliege, sondern seiner ehemaligen Lebensgefährtin L. Diese ist jedoch nicht herausgabewillig. Das Dilemma: Die Parteien sind verwandt. G.1 und G. 2 sind die Eltern der L. und hatten seinerzeit dem S. – also dem damaligen Lebensgefährten der L. – ihren Wagen zur Verfügung gestellt. Dann haben sich G.1 und G.2 mit L. und S. zerstritten. L. und S. haben sich schließlich getrennt. Zwischenzeitlich ist G.1 (Halter des PKW) verstorben und von G.2 beerbt worden. Das Straßenverkehrsamt weigert sich jetzt, G.2 einen neuen Fahrzeugbrief auszustellen, da der alte ja nicht verloren gegangen ist. Auch erkennen sie die vor Gerichtsvollzieher X. abgegebene eidesstattliche Versicherung des S. nicht an. Das Straßenverkehrsamt besteht darauf, dass sowohl der S. als auch die L. notariell versichern, dass ihnen der Brief nicht mehr vorliegt, was beide nicht tun. Gibt es nur die Möglichkeit an den Brief zu kommen, indem er bei L. – mit entsprechender Titulierung – herausgeholt wird?  

     

    Vorliegend besteht nicht nur ein Titel über das Fahrzeug selbst, sondern auch über die Herausgabe des Kfz-Briefs. Insoweit kann dessen Herausgabe isoliert vollstreckt werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Dritte zur Herausgabe des Kfz-Briefs bereit oder – wie im vorliegenden Fall – nicht bereit ist.  

     

    • Befindet sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten, erfolgt die Vollstreckung gemäß § 809 ZPO analog nach § 883 ZPO. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Sache dem zur Herausgabe bereiten Dritten weg und übergibt sie dem Gläubiger.

     

    • Da der Titel gegen den Schuldner gerichtet ist, kann nach § 750 ZPO nicht unmittelbar gegen den Dritten, der den Kfz-Brief in Gewahrsam hat, vollstreckt werden, soweit dieser nicht zur Herausgabe bereit ist. Die Vollstreckung gegen einen nicht zur Herausgabe bereiten Dritten ist eine verbotene Eigenmacht (LG Bielefeld NJW 56, 1879; Goebel/Krumscheid, Anwaltformulare Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Auf., § 10 Rn. 25).