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  • 01.11.2005 | BGH kompakt

    Streit um Pfändung von Internet-Domains geklärt

    In VE 05, 178, haben wir darüber berichtet, dass der BGH wichtige Feststellungen zur Pfändung und Verwertung von Internet-Domains getroffen hat (5.7.05, VII ZB 5/05, Abruf-Nr. 052658). Der folgende Beitrag fasst zusammen, wie die Entscheidung konkret in die Vollstreckungspraxis umzusetzen ist.  

     

    Wird die Internet-Domain selbst gepfändet?

    Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem KFB und hatte beantragt, die Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft (DENIC) aus den Registrierungsverträgen auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie Umregistrierung von mehreren Internet-Domains zu pfänden. Auf den PfÜB hat die Gläubigerin dann beantragt, ihr die gepfändeten Ansprüche an Zahlung Statt zu einem Schätzwert zu überweisen. Auf die Erinnerung des Schuldners hob das AG den PfÜB auf.  

     

    Nachdem die sofortige Beschwerde der Gläubigerin erfolglos geblieben war, hat sich der BGH auf die zugelassene Rechtsbeschwerde mit der Zulässigkeit der Pfändung von Internetdomains auseinandergesetzt. Er beanstandet die Auffassung der Ausgangsgerichte, wonach die Pfändung der Gläubigerin ins Leere gegangen sei, weil nicht die Internet-Domains, sondern nur die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC gepfändet worden seien. Der BGH stellt klar: Auch die Ansprüche aus den Registrierungsverträgen stellen ein pfändbares „anderes Vermögensrecht“ gemäß § 857 Abs. 1 ZPO dar, auf das die Gläubigerin in rechtlich zulässiger und wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen kann.