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  • 04.03.2010 | Beispielsrechnung

    Kontoschutzreform: Erweiterter Guthabensbegriff

    In VE 10, 1 ff. haben wir über die Auswirkungen des neuen P-Kontos berichtet. Die Lösungen zu den dortigen Beispielen haben versehentlich statt des Grundfreibetrags von 985,15 EUR nach § 850c Abs. 1 ZPO das Einkommen abzgl. des Tabellenbetrags berücksichtigt. Hier die korrekten Lösungen:  

     

    Lösung zu Beispiel 1 (VE 10, 1)

    Die Bank muss 985,15 EUR beachten und darf daher bis zu dieser Höhe Überweisungen ausführen. Nach Abzug der Warmmiete zzgl. Strom und mtl. Versicherungsbeiträge (750 EUR) darf S. daher noch über den Restbetrag von 235,15 EUR verfügen. Sämtliche Beträge, die also den Grundfreibetrag von 985,15 EUR übersteigen, muss die Bank daher an G abführen. Das sind 514,85 EUR.  

     

    Lösung zu Beispiel 2 (VE 10, 2)

    S. beansprucht noch von dem ihm verbleibenden Restbetrag i.H.v. 235,15 EUR eine Auszahlung von 200 EUR. Den Rest von 35,15 EUR belässt er auf dem Konto und überträgt diesen in den Folgemonat. Verfügt S. auch nicht im Folgemonat nach der Pfändung über diesen Restbetrag, muss die Bank diesen zusätzlich zu dem den neuen Basisschutzbetrag von 985,15 EUR übersteigenden Betrag abführen. Die Bank muss daher an G. insgesamt 514,85 EUR + 35,15 EUR = 550 EUR abführen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 55 | ID 133975