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  • 01.02.2005 | Befangenheit

    Gerichtsvollzieher können nicht abgelehnt werden

    Ein Gerichtsvollzieher kann nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit in entsprechender Anwendung der §§ 41, 42 Abs. 2 ZPO oder anderer Ablehnungsnormen abgelehnt werden. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke (BGH 24.9.04, IXa ZB 10/04, n.v., Abruf-Nr. 042756).

     

    Entscheidungsgründe

    Im geltenden Recht fehlt ein förmliches Recht der Verfahrensbeteiligten, den Gerichtsvollzieher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auch Rechtsprechung und Literatur halten eine Ablehnung für unzulässig (LG Köln MDR 01, 649; LG Coburg DGVZ 90, 89; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO,3. Aufl., § 155 GVG Rn. 2; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl., § 155 GVG Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl., § 49 Rn. 6; Zöller/Gummer, a.a.O., § 155 GVG Rn. 1; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl., § 49 Rn. 3).  

     

    Ein förmliches Ablehnungsrecht kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Ablehnungsvorschriften bezüglich der Richter (§ 42 ZPO), Rechtspfleger (§ 10 RPflG), Urkundsbeamten (§ 49 ZPO), Sachverständigen (§ 406 ZPO) und Dolmetscher (§ 191 GVG) bejaht werden. Es besteht insoweit keine planwidrige Gesetzeslücke. Die Neutralität des Gerichtsvollziehers wird vielmehr durch die Sonderregelung des § 155 GVG gewährleistet.  

     

    Zwar ist mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle der Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers erweitert worden, in dem u.a. das gesamte Offenbarungsversicherungsverfahren gemäß §§ 899 ff. ZPO vom Rechtspfleger auf den Gerichtsvollzieher übertragen wurde. Entgegen einer Mindermeinung (MüKo-ZPO/Wolf, 2. Aufl., § 155 GVG Rn. 6; Schilken, GVG, 3. Aufl., Rn. 562; Alisch, DGVZ 83, 1) spricht dies aber nicht für eine entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO. Der Gesetzgeber hat die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts nicht zum Anlass genommen, eine Befangenheitsablehnung oder sogar die organisationsrechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers insgesamt neu zu regeln. Die dem Gerichtsvollzieher eingeräumten Entscheidungsbefugnisse sind denen eines Rechtspflegers nicht vergleichbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass das fehlende Ablehnungsrecht die Rechte der Verfahrensbeteiligten unzumutbar verkürzt, die mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO die Diensthandlungen des Gerichtsvollziehers umfassend richterlich überprüfen lassen können.