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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Basiswissen kompakt

    Ratenzahlungsvereinbarungen nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen richtig abrechnen

    | In VE 04, 189, haben wir über die richtige Abrechnung von Ratenzahlungsvereinbarungen vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen berichtet. Hat der Rechtsanwalt bereits Maßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet, entsteht für den Gläubigervertreter ebenfalls eine 0,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,0-Einigungsgebühr, falls es zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kommt. Es gelten aber Besonderheiten: |