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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Basiswissen kompakt

    Ratenzahlungsvereinbarungen nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen richtig abrechnen

    In VE 04, 189, haben wir über die richtige Abrechnung von Ratenzahlungsvereinbarungen vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen berichtet. Hat der Rechtsanwalt bereits Maßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet, entsteht für den Gläubigervertreter ebenfalls eine 0,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,0-Einigungsgebühr, falls es zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kommt. Es gelten aber Besonderheiten: