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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Keine nachträgliche Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen

    Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs rechtskräftig entschieden worden, steht einem erneuten Antrag auf „Ergänzung“ dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz und durch das Schuldrechtsmodernisierungs-Gesetz erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung entgegen (BGH 16.1.03, V ZB 51/02, BGHR 03, 411). (Abruf-Nr. 030402)