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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Kostenvorschuss

    | Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt neben der Einreichung der Klageschrift auch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 65 Abs. 1 S. 1 GKG voraus. Anderes kann nur gelten, wenn der Kläger von der Vorauszahlungspflicht befreit ist oder ihm PKH bewilligt wurde (OLG Naumburg 19.6.02, 11 W 160/02, n.v.). |