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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 712 ZPO erst in der Berufungsinstanz ist unzulässig

    | Nach § 712 ZPO kann der Schuldner im Erkenntnisverfahren beantragen, dass er die Vollstreckung des Gläubigers durch eine eigene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abwenden kann. Voraussetzung ist, dass ihm durch die Vollstreckung ein irreparabler Nachteil droht. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Schuldner diesen Schutzantrag auch noch in der Berufung stellen kann, wenn er ihn in der ersten Instanz unterlassen hat. Das KG Berlin hat diese Möglichkeit in einem Beschluss vom 7.10.99 abgelehnt (MDR 00, 478). |